Hinzuverdienst bei Renten wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit
Hat ein Versicherter bereits am 31.12.2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen, gelten für ihn, solange er diese Rente weiter bezieht, ebenfalls Hinzuverdienstbeschränkungen. Auch bei einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten.
Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. Werden alle für die Rente wegen Berufsunfähigkeit maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird keine Rente mehr gezahlt.
Die Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen ist grundsätzlich individuell zu ermitteln und damit für jeden Rentenbezieher unterschiedlich. Da die Berechnung nicht einfach ist, sollten die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen bei der BfA erfragt werden. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe beträgt unabhängig davon, ob die Beschäftigung in den alten oder neuen Bundesländern ausgeübt wird, seit 01.01.2002 monatlich 325,00 EUR brutto.
Eine selbständige Tätigkeit steht der Annahme von Erwerbsunfähigkeit entgegen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des Rentenbezuges führt daher stets zum Wegfall der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, unabhängig von der Höhe des aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens. Von der BfA wird dann geprüft, ob unter Beachtung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden kann .Weiterhin kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommen.
Überschreiten die Entgelte aus einer abhängigen Beschäftigung oder die bestimmten Sozialleistungen zugrunde liegenden Bemessungsentgelte die für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe zulässige Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR, prüft die BfA, ob die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden kann. Ein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht dann, wenn der Hinzuverdienst die für die Rente wegen Berufsunfähigkeit zulässigen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes ist dann die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel zu zahlen.Werden alle für die Rente wegen Berufsunfähigkeit maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird keine Rente mehr gezahlt.
Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sind grundsätzlich individuell zu ermitteln und damit für jeden Rentenbezieher unterschiedlich. Da die Berechnung nicht einfach ist, sollten die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen bei der BfA erfragt werden.
Bei den Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit handelt es sich regelmäßig um auf den Kalendermonat bezogene Beträge. Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt, gilt eine entsprechend anteilige Hinzuverdienstgrenze .
Auch die ggf. anteiligen Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit dürfen im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Das Überschreiten darf allerdings nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur um nochmals einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze. Ferner ist es nur in Kalendermonaten zulässig, in denen zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen „Sonderzahlungen“, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gezahlt werden. Für den Personenkreis der selbständig Tätigen kommt ein Überschreiten bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich nicht in Betracht, da selbständig Tätige in aller Regel keine derartigen Sonderzahlungen erhalten.
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