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ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
ERWERBSMINDERUNGSRENTE
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ERWERBSMINDERUNGSRENTE

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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit setzt eine so weitgehende Leistungsminderung voraus, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig oder nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ausüben kann. Nach dem Wortlaut der maßgebenden Bestimmung ist der Versicherte erwerbsunfähig, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist
- eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 325,00 EUR übersteigt.
Die monatliche Entgeltgrenze von 325,00 EUR gilt seit dem 01.04.1999 einheitlich für Versicherte in den alten und in den neuen Bundesländern.
Erwerbsunfähig sind auch behinderte Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Die BfA prüft bei jedem Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ob die Erwerbsunfähigkeit
durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgewendet oder behoben werden kann.

Erwerbsunfähigkeit bei Selbständigen
Erwerbsunfähigkeit entfällt, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Eine selbständige Tätigkeit schließt Erwerbsunfähigkeit stets aus, selbst wenn sie auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt wird. Es kommt auch nicht auf die Höhe des aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens oder auf den Umfang der ausgeübten Tätigkeit an. Während der selbständigen Tätigkeit kann aber berufsunfähigkeit vorliegen. Weiterhin kann ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung könnte ab 01.01.2001 auch für Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, denen der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bisher abgelehnt worden ist, in Betracht kommen. Betroffene Versicherte sollten sich daher umgehend von ihrem zuständigen Versicherungsträger beraten lassen.

 

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