mehrere Renten, Rente und Arbeitsentgelt,
Rente und Vorruhestandsgeld
oder Rente und Arbeitslosengeld
Beim Zusammentreffen einer Rente wegen Erwerbsminderung
mit einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung
oder einer Rente aus der Rentenversicherung mit einer Leistung
aus der Unfallversicherung (z.B. Unfallrente, Abfindung der
Unfallrente) darf u.U. ein Teil der Rente aus der Rentenversicherung
nicht geleistet werden.
Wird neben einer Rente wegen Erwerbsminderung
- Arbeitsentgelt ohne tatsächliche Arbeitsleistung erzielt
oder
- Vorruhestandsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen,
werden diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf
die Rente angerechnet. Insoweit ist der Empfänger einer
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch verpflichtet,
der BfA weitere Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung
und aus der Rentenversicherung oder den Bezug von Vorruhestandsgeld
und von Arbeitslosengeld und von Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung
mitzuteilen.
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