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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

teilweise Erwerbsminderung

Der Begriff der teilweisen Erwerbsminderung ist in § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgelegt.


Text des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI
1)...
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 

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