teilweise Erwerbsminderung
Der Begriff der teilweisen Erwerbsminderung
ist in § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgelegt.
Text des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB
VI
1)...
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
zu sein.
<< Zurück: Berufsunfähigkeitsversicherung - BU - Lexikon <<
|