Krankenversicherung der Rentner (KVdR):
Pflichtversicherung
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
ist eine Pflichtversicherung; in ihr ist zu versichern, wer
die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt,
diese Rente beantragt und grundsätzlich eine bestimmte
Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
zurückgelegt hat. Der Versicherte muss seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung
(Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte
des Zeitraums bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert
oder aufgrund einer Pflichtversicherung familienversichert
gewesen sein (Vorversicherungszeit). Diese Vorversicherungszeit
hat das Bundesverfassungsgericht teilweise beanstandet, jedoch
bis
31.03.2002 für anwendbar erklärt. Sollte es bis
zu diesem Zeitpunkt nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht
gefordert – zu einer gesetzlichen Neuregelung kommen,
bestimmt sich die Vorversicherungszeit ab 01.04.2002 wieder
unter Berücksichtigung aller Zeiten einer Mitgliedschaft
bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Pflichtversicherung,
freiwillige Versicherung sowie Familienversicherung). Etwaige
beim früheren Träger der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
zurückgelegte Versicherungszeiten werden dabei wie Zeiten
einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
angerechnet.
Die Krankenversicherung der Rentner wird von den Trägern
der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Dies
sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und die See-Krankenkasse
sowie die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen
Krankenversicherung. Die in der KVdR zu versichernden Rentner
und Rentenantragsteller können grundsätzlich wählen,
welche Krankenkasse die Krankenversicherung durchführen
soll. Zu beachten ist, dass sich für die Seekrankenkasse
und die Bundesknappschaft Besonderheiten ergeben.
Beginn der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist grundsätzlich
der Tag der Rentenantragstellung. Die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) wird nur wirksam, wenn der Rentner oder
auch der Rentenantragsteller nicht bereits nach anderen gesetzlichen
Vorschriften pflichtversichert ist. Die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) wird kraft Gesetzes verdrängt, wenn
und solange Krankenversicherungspflicht besteht, z.B. als
krankenversicherungspflichtig Beschäftigter.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ausgeschlossen,
wenn der Rentner oder der Rentenantragsteller noch hauptberuflich
selbständig erwerbstätig ist. Hier wird die KVdR
bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit hinausgeschoben.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) tritt nicht ein,
wenn der Rentner oder Rentenantragsteller aufgrund eines
anderen Sachverhalts krankenversicherungsfrei ist. Nur wenn
die Krankenversicherungsfreiheit
endet, kann die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wirksam
werden.
- Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird somit hinausgeschoben,
wenn und solange Arbeiter und Angestellte eine Beschäftigung
ausüben, in der sie wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung
sind.
- Dagegen ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gänzlich
ausgeschlossen, z.B. für Beamte, Richter, Berufssoldaten
und sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Hinweis zur Pflegeversicherung
Sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung. Dies gilt selbst dann,
wenn die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zwar ausgeschlossen,
der Rentner jedoch anderweitig gesetzlich krankenversichert
ist (z.B. als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse).
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