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Krankenversicherung der Rentner (KVdR):
Pflichtversicherung

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung; in ihr ist zu versichern, wer die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt, diese Rente beantragt und grundsätzlich eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt hat. Der Versicherte muss seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder aufgrund einer Pflichtversicherung familienversichert gewesen sein (Vorversicherungszeit). Diese Vorversicherungszeit hat das Bundesverfassungsgericht teilweise beanstandet, jedoch bis
31.03.2002 für anwendbar erklärt. Sollte es bis zu diesem Zeitpunkt nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – zu einer gesetzlichen Neuregelung kommen, bestimmt sich die Vorversicherungszeit ab 01.04.2002 wieder unter Berücksichtigung aller Zeiten einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung sowie Familienversicherung). Etwaige beim früheren Träger der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet zurückgelegte Versicherungszeiten werden dabei wie Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet.
Die Krankenversicherung der Rentner wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Dies sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und die See-Krankenkasse sowie die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Die in der KVdR zu versichernden Rentner und Rentenantragsteller können grundsätzlich wählen, welche Krankenkasse die Krankenversicherung durchführen soll. Zu beachten ist, dass sich für die Seekrankenkasse und die Bundesknappschaft Besonderheiten ergeben.
Beginn der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist grundsätzlich der Tag der Rentenantragstellung. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird nur wirksam, wenn der Rentner oder auch der Rentenantragsteller nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird kraft Gesetzes verdrängt, wenn und solange Krankenversicherungspflicht besteht, z.B. als krankenversicherungspflichtig Beschäftigter.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ausgeschlossen, wenn der Rentner oder der Rentenantragsteller noch hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Hier wird die KVdR bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit hinausgeschoben.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) tritt nicht ein, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller aufgrund eines
anderen Sachverhalts krankenversicherungsfrei ist. Nur wenn die Krankenversicherungsfreiheit
endet, kann die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wirksam werden.

- Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird somit hinausgeschoben, wenn und solange Arbeiter und Angestellte eine Beschäftigung ausüben, in der sie wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

- Dagegen ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gänzlich ausgeschlossen, z.B. für Beamte, Richter, Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Hinweis zur Pflegeversicherung
Sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zwar ausgeschlossen, der Rentner jedoch anderweitig gesetzlich krankenversichert ist (z.B. als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse).

 

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