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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Beitragszuschuss: freiwillige oder private
Krankenversicherung

Wer als Rentner nicht krankenversicherungspflichtig sondern freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, erhält – sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind – zu seinen Aufwendungen für die Krankenversicherung auf Antrag einen Zuschuss von der BfA.
Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich festgelegt. Der Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss beträgt somit vom 01.07.2001 bis 30.06.2002 bundeseinheitlich 6,75 % der monatlichen Rente. Der Zuschuss wird ggf. auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.
Für den Beginn des Beitragszuschusses ist es wichtig, dass er rechtzeitig beantragt wird. Bei Versichertenrenten muss der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es empfiehlt sich, den Beitragszuschuss möglichst sogleich bei Rentenantragstellung zu beantragen.
Eine Besonderheit gilt für privat Krankenversicherte, die trotzdem die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nachweisen können. Will der Rentner bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert bleiben und den Beitragszuschuss erhalten, ist es erforderlich, dass er sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) befreien lässt. Ob eine Befreiung möglich ist, entscheidet die zuständige gesetzliche Krankenkasse. Die Befreiung ist nur zulässig, wenn sie binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (im Allgemeinen der Tag der Rentenantragstellung) bei der zuständigen Krankenkasse beantragt wird.Wurde bereits vor Abgabe der ausgefüllten Rentenantragsformulare mündlich oder schriftlich bei einer amtlichen
Stelle (z.B. Versicherungsamt, Gemeindeverwaltung, BfA oder einen ihrer Versichertenältesten)
Rente beantragt, so besteht ggf. schon von diesem Zeitpunkt an Versicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Privat Krankenversicherte müssen beachten, dass auch die 3-monatige Befreiungsfrist schon von dieser mündlichen oder schriftlichen Rentenantragstellung an rechnet.
Ein solcher fristgerechter Befreiungsantrag ist dann nicht erforderlich, wenn bereits eine Rente bezogen wird und für diesen Rentenbezug eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ausgesprochen worden ist. Eine einmal ausgesprochene Befreiung kann nicht widerrufen werden. Andererseits kann ein versäumter Befreiungsantrag nicht nachgeholt werden.

Hinweis zur Pflegeversicherung
Wer als Rentner freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist, erhält zu seinen Aufwendungen für die Pflegeversicherung auf Antrag einen Zuschuss von der BfA.
Der Zuschuss beträgt seit 01.07.1996 bundeseinheitlich 0,85 % der monatlichen Rente. Hat der Rentner nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, erhält er den Zuschuss nur in halber Höhe.
Für den Beginn des Zuschusses zur Pflegeversicherung sowie für die Antragstellung gelten dieselben Grundsätze wie für den Zuschuss zur Krankenversicherung.

 

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