Beiträge für die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR)
Krankenversicherungspflichtige Rentner haben aus ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu zahlen. Das gilt nicht nur für Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), sondern auch, wenn Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z.B. aufgrund einer Beschäftigung) besteht. Hat der Rentner neben seiner Rente Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge), oder Arbeitseinkommen als Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig. Bezieht ein Berechtigter zwei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Versicherten- und Witwen(r)rente), sind beide Renten beitragspflichtig.
Als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zugrunde zu legen, bei der der Rentner krankenversichert ist. Für die Höhe der Beiträge aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zugrunde zu legen, bei der der Rentner krankenversichert ist. Ändert die Krankenkasse ihren Beitragssatz, so ist der neue Beitragssatz drei Monate später auch auf die Rente anzuwenden. Die jeweilige Krankenkasse gibt Ihnen Auskunft über die Höhe des anzuwendenden Beitragssatzes. Bei der Vereinigung von Krankenkassen gilt ein neuer Beitragssatz hingegen bereits vom Zeitpunkt der Vereinigung an.
Unterliegt die Rente der Beitragspflicht, tragen der krankenversicherungspflichtige Rentner und die BfA die auf die Rente entfallenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Beitragseinbehaltung und Beitragsabführung obliegen den Rentenversicherungsträgern.
Sie haben bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) einzubehalten und den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen.
Da zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Allgemeinen noch nicht bekannt ist, ob und von welchem Zeitpunkt an ein Rentenanspruch besteht, muss der Rentenbewerber Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zunächst in voller Höhe selbst zahlen. Sobald seinem Rentenantrag stattgegeben wird, erhält er von der Krankenkasse die Beiträge zurück, die er ab Rentenbeginn (frühestens ab Rentenantragstellung) verauslagt hat. Dies giltnicht, soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen berechnet wurden. Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) für Zeiten vor dem Rentenbeginn werden nicht zurückgezahlt. Ebenso werden an den Rentenbewerber keine Beiträge zurückgezahlt, wenn der Rentenanspruch abgelehnt oder der Rentenantrag zurückgenommen wird. Von der Beitragszahlung für die Dauer des Rentenantragsverfahrens sind Rentenbewerber befreit, die ohne die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) familienversichert wären.
Hinweis zur Pflegeversicherung
Die Einbehaltung und Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung regeln sich nach denselben Grundsätzen, wie für die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der Beitragssatz beträgt vom 01.07.1996 an bundeseinheitlich 1,7 %. Für Rentner, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, vermindert sich der Beitragssatz auf die Hälfte.
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