Kinderzuschuss
Zu einer Rente nach dem SGB VI besteht ein
Anspruch auf Kinderzuschuss nur für das Kind, für
das der Rentenberechtigte selbst bereits vor dem 01.01.1992
einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt hat. Nähere
Einzelheiten zum Anspruch auf Kinderzuschuss teilt Ihnen die
BfA auf Anfrage mit.
Besteht kein Anspruch auf Kinderzuschuss, kann für das
Kind evtl. die Zahlung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
bzw. dem Bundeskindergeldgesetz in Betracht kommen. Bezieher
einer Rente, die einen Kinderzuschuss erhalten oder beanspruchen
können, haben bei Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen
Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrages bis zur Höhe
des Kindergeldes. Dieser Unterschiedsbetrag wird von der Familienkasse
des zuständigen Arbeitsamtes ausgezahlt.
Auskünfte zum Kindergeldanspruch erteilt insoweit die
Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes.
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und
Versorgungsempfänger ist der Dienstherr zuständig,
der insoweit Familienkasse ist.
Hinweis:
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