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Kinderzuschuss

Zu einer Rente nach dem SGB VI besteht ein Anspruch auf Kinderzuschuss nur für das Kind, für das der Rentenberechtigte selbst bereits vor dem 01.01.1992 einen Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt hat. Nähere Einzelheiten zum Anspruch auf Kinderzuschuss teilt Ihnen die BfA auf Anfrage mit.
Besteht kein Anspruch auf Kinderzuschuss, kann für das Kind evtl. die Zahlung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bzw. dem Bundeskindergeldgesetz in Betracht kommen. Bezieher einer Rente, die einen Kinderzuschuss erhalten oder beanspruchen können, haben bei Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrages bis zur Höhe des Kindergeldes. Dieser Unterschiedsbetrag wird von der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes ausgezahlt.
Auskünfte zum Kindergeldanspruch erteilt insoweit die Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes.
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Versorgungsempfänger ist der Dienstherr zuständig, der insoweit Familienkasse ist.

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