Kindererziehungszeiten
Müttern und Vätern, die nach dem
31.12.1920 oder – sofern sie am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten – nach dem 31.12.1926
geboren sind, werden Zeiten der Kindererziehung als Beitragszeiten
für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet, wenn
sie ihr Kind im Inland / Beitrittsgebiet erzogen und sich
mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben.
Für jedes bis zum 31.12.1991 geborene Kind kann eine
Erziehungszeit von maximal 12 Kalendermonaten angerechnet
werden. Bei Kindern, die ab 01.01.1992 geboren wurden, umfasst
die Kindererziehungszeit längstens 36 Kalendermonate.
Die Kindererziehungszeit beginnt jeweils nach Ablauf des Monats
der Geburt des Kindes.
Wurden während der jeweils maßgebenden Erziehungszeit
mehrere Kinder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung auf
die Wartezeit angerechnet, verlängert sich die Versicherungszeit
für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an
Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen
worden sind.
Kindererziehungszeiten im Ausland werden bei Müttern
und Vätern berücksichtigt, die ihr Kind im Ausland
erzogen haben, wenn die Mutter oder der Vater während
der Kindererziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des
Kindes wegen einer Beschäftigung im Ausland Pflichtbeitragszeiten
nach den deutschen Rentenversicherungsvorschriften hat oder
ein Elternteil für eine befristete Zeit im Ausland beschäftigt
ist und im Inland ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis besteht.
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Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) –
insbesondere den anerkannten Vertriebenen – stehen unter
bestimmten Voraussetzungen die Erziehung und der gewöhnliche
Aufenthalt im Herkunftsland der Erziehung und dem gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland gleich.
Bestimmten Personen, die während der Erziehung des Kindes
anderweitig abgesichert waren (wie z.B. Beamte, Bedienstete
internationaler Organisationen, Personen, die im Inland im
Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses
beschäftigt waren und nicht den deutschen Vorschriften
über die Versicherungspflicht unterlagen), werden grundsätzlich
keine Kindererziehungszeiten angerechnet.
Die Kindererziehungszeit wird stets dem Elternteil zugeordnet,
der sein Kind in seinem Haushalt allein erzieht. Erziehen
Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit
nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Grundsätzlich
ist das der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht.
Die überwiegende Erziehung wird vom Rentenversicherungsträger
nach objektiven Gesichtspunkten ermittelt und danach beurteilt,
wie die Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts
zwischen den Eltern im maßgeblichen Zeitraum verteilt
gewesen ist.
Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung
können Mutter und Vater durch Abgabe einer Erklärung
bestimmen, dass die Kindererziehungszeit beim Vater oder bei
der Mutter anerkannt werden soll. Die Erklärung muss
von den Eltern übereinstimmend abgegeben werden; eine
Erklärung nur durch einen Elternteil recht nicht aus.
Die übereinstimmende Erklärung kann nur mit Wirkung
für zukünftige Kalendermonate sowie rückwirkend
für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden. Die
Zuordnung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt
werden.
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