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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Kindererziehungszeiten

Müttern und Vätern, die nach dem 31.12.1920 oder – sofern sie am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten – nach dem 31.12.1926 geboren sind, werden Zeiten der Kindererziehung als Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet, wenn sie ihr Kind im Inland / Beitrittsgebiet erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben.
Für jedes bis zum 31.12.1991 geborene Kind kann eine Erziehungszeit von maximal 12 Kalendermonaten angerechnet werden. Bei Kindern, die ab 01.01.1992 geboren wurden, umfasst die Kindererziehungszeit längstens 36 Kalendermonate. Die Kindererziehungszeit beginnt jeweils nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes.
Wurden während der jeweils maßgebenden Erziehungszeit mehrere Kinder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung auf die Wartezeit angerechnet, verlängert sich die Versicherungszeit für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind.
Kindererziehungszeiten im Ausland werden bei Müttern und Vätern berücksichtigt, die ihr Kind im Ausland erzogen haben, wenn die Mutter oder der Vater während der Kindererziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung im Ausland Pflichtbeitragszeiten nach den deutschen Rentenversicherungsvorschriften hat oder ein Elternteil für eine befristete Zeit im Ausland beschäftigt ist und im Inland ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis besteht.

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Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) – insbesondere den anerkannten Vertriebenen – stehen unter bestimmten Voraussetzungen die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im Herkunftsland der Erziehung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich.
Bestimmten Personen, die während der Erziehung des Kindes anderweitig abgesichert waren (wie z.B. Beamte, Bedienstete internationaler Organisationen, Personen, die im Inland im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt waren und nicht den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht unterlagen), werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet.
Die Kindererziehungszeit wird stets dem Elternteil zugeordnet, der sein Kind in seinem Haushalt allein erzieht. Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Grundsätzlich ist das der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht.
Die überwiegende Erziehung wird vom Rentenversicherungsträger nach objektiven Gesichtspunkten ermittelt und danach beurteilt, wie die Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts zwischen den Eltern im maßgeblichen Zeitraum verteilt gewesen ist.
Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können Mutter und Vater durch Abgabe einer Erklärung bestimmen, dass die Kindererziehungszeit beim Vater oder bei der Mutter anerkannt werden soll. Die Erklärung muss von den Eltern übereinstimmend abgegeben werden; eine Erklärung nur durch einen Elternteil recht nicht aus. Die übereinstimmende Erklärung kann nur mit Wirkung für zukünftige Kalendermonate sowie rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden.

 

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