Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen
Die auf einen Monat bezogene Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
in voller Höhe das 20,7-fache
in Höhe der Hälfte das 25,8-fache
bzw. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
in Höhe von drei Vierteln das 15,6-fache
in Höhe der Hälfte das 20,7-fache
in Höhe eines Viertel das 25,8-fache
des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen Erwerbsminderung, wobei jedoch mindestens 1,5 Entgeltpunkte anzusetzen sind. Es gilt somit folgende Berechnungsformel:
Hinzuverdienstfaktor x aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte
= individuelle Hinzuverdienstgrenze
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Der aktuelle Rentenwert entspricht der monatlichen Altersrente, die aus einem Jahr mit Durchschnittsverdiensten erworben wird.
Der aktuelle Rentenwert beträgt
seit 01.07.2001 49,51 DM bzw.
ab 01.01.2002 25,31406 EUR.
Der aktuelle Rentenwert wird durch Rechtsverordnung jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres neu bekannt gegeben. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen verändern sich damit durch die jeweilige Änderung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07. eines Kalenderjahres und sind hierdurch dynamisch gestaltet. Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) heranzuziehen.
Dieser beträgt
seit 01.07.2001 43,15 DM bzw.
ab 01.01.2002 22,06224 EUR.
Die Entgeltpunkte errechnen sich, indem jeder Jahresverdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit durch den Wert des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes aller Versicherten des jeweiligen Kalenderjahres geteilt wird. Hat ein Versicherter genauso viel verdient wie durchschnittlich alle Versicherten, errechnet sich für einen Jahresverdienst 1 Entgeltpunkt. Die ermittelten Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre sind zusammenzurechnen. Für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen sind nicht nur die Entgeltpunkte aus den Arbeitsverdiensten heranzuziehen. Auch die Entgeltpunkte für sonstige Zeiten (z.B. Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit) sind in die Berechnung einzubeziehen. Die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenzen wird bei Versicherten, die freiwillige Beiträge zahlen u. a. durch die Höhe dieser Beiträge bestimmt. Allgemein kann gesagt werden, dass die Hinzuverdienstmöglichkeit um so größer ist, je höhere freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Mit der vorstehend genannten Berechnungsformel werden monatliche Hinzuverdienstgrenzen errechnet. Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt, gilt eine entsprechend anteilige Hinzuverdienstgrenze.
Da die individuellen Hinzuverdienstgrenzen für jeden Versicherten grundsätzlich individuell zu ermitteln und daher für jeden Rentenbezieher unterschiedlich sind, stellen die nachfolgend genannten Hinzuverdienstgrenzen nur Anhaltspunkte dar. Dabei wurde von sog. „Durchschnittsverdienern“, „Höchstverdienern“ oder von Versicherten ausgegangen, die in den letzten drei Kalenderjahren nicht mindestens 1,5 Entgeltpunkte haben. Ferner wurde ein Eintritt der Erwerbsminderung im Jahr 2002 unterstellt. Ein Durchschnittsverdiener hat dabei in den Kalenderjahren 1999, 2000 und 2001 genauso viel verdient wie durchschnittlich alle Versicherten. Ein Höchstverdiener hat in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils einen Jahresverdienst mindestens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielt.
Für Versicherte, bei denen für die letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung keine oder nicht mindestens 1,5 Entgeltpunkte errechnet werden können, weil sie z.B. nicht berufstätig oder zwar beschäftigt aber nicht versicherungspflichtig waren, errechnet sich die Hinzuverdienstgrenze unter Ansetzung von 1,5 Entgeltpunkten.
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