Möglichkeiten: Überschreiten der
Hinzuverdienstgrenzen
Die genannten ggf. anteiligen Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung dürfen im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Das Überschreiten darf allerdings nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur um nochmals einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze. Ferner ist es nur in Kalendermonaten zulässig, in denen zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen „Sonderzahlungen“, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gezahlt werden. Für den Personenkreis der selbständig Tätigen kommt ein Überschreiten bis zum Doppelten der für
einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich nicht in Betracht, da selbständig Tätige in aller Regel keine derartigen Sonderzahlungen erhalten.
Der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe darf also aufgrund von „Sonderzahlungen“ in zwei Kalendermonaten bis zu 650,00 EUR brutto und in den übrigen Kalendermonaten bis zu 325,00 EUR brutto hinzuverdienen, sofern die Erwerbstätigkeit jeweils den vollen Kalendermonat ausgeübt wird. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass im Rahmen der Hinzuverdienstregelung grundsätzlich zulässige Sonderzahlungen Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht einer geringfügigen Beschäftigung haben können.
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Beispiel
Der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Viertels darf – abgestellt auf das Beispiel eines Durchschnittsverdieners und der für ihn errechneten Hinzuverdienstgrenze bei einem Einkommen aus den alten Bundesländern – aufgrund von „Sonderzahlungen“ in zwei Kalendermonaten bis zu 3.918,62 EUR und in den übrigen Kalendermonaten bis zu 1.959,31 EUR hinzuverdienen, sofern die Erwerbstätigkeit jeweils den vollen Kalendermonat ausgeübt wird. Die für ihn maßgebende Hinzuverdienstgrenze erhöht sich immer zum 01.07. eines Jahres, so dass sie ab dem Änderungszeitpunkt der neuen Höhe zu beachten ist. Angenommen, die Hinzuverdienstgrenze erhöht sich ab 01.07. auf 1.980,00 EUR,
ergeben sich somit folgende Möglichkeiten des unschädlichen Überschreitens aufgrund von „Sonderzahlungen“:
• bis 30.06.2002 in zwei Monaten bis zu 3.918,62 EUR oder
• bis 30.06.2002 in einem Monat bis zu 3.918,62 EUR und vom 01.07. bis
31.12.2002 in einem weiteren Monat bis zu 3.960,80 EUR oder
• vom 01.07. bis 31.12.2002 in zwei Monaten bis zu 3.960,80 EUR.
In den jeweils verbleibenden Monaten des Kalenderjahres darf bis zu
1.959,31 EUR bzw. 1.980,40 EUR hinzuverdient werden.
Wird die für den jeweiligen Rentenbezug zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten, geht allein deshalb der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung nicht verloren. Die BfA prüft dann stets, ob ggf. noch eine höhere Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird und die Rente in verminderter Höhe gezahlt werden kann. Ein Wechsel zwischen den in voller oder anteiliger Höhe zu leistenden Renten wegen Erwerbsminderung ist somit möglich. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird aber dann nicht mehr gezahlt – unabhängig vom ggf. weiteren Vorliegen der Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit –, wenn der vom Rentner erzielte Verdienst auch die für ihn zulässige höchste Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Die Rente wegen Erwerbsminderung in veränderter Höhe wird immer vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem auch das höhere oder niedrigere Einkommen bezogen wird. Entsprechendes gilt auch für den gänzlichen Verlust des Zahlungsanspruches auf Rente.
Beispiel
Ein Versicherter bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte.
Er verdient in der Zeit vom 01.07.2002 bis 31.08.2002 monatlich 1.500,00 EUR, im Monat September 2002 monatlich 1.800,00 EUR und in der Zeit vom 01.10.2002 bis 30.11.2002 monatlich 2.100,00 EUR. Ab 01.12.2002 reduziert sich sein Hinzuverdienst wieder auf monatlich 1.500,00 EUR.
Seine Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte beträgt 1.600,00 EUR monatlich und für die Rente in Höhe eines Viertels 1.995,00 EUR monatlich.
Der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte entfällt mit dem 31.08.2002, weil das Einkommen mit Beginn des Monats September 2002 rentenschädlich ist. Die nächstniedrigere Rente in Höhe eines Viertels wird daher ab 01.09.2002 gezahlt, also von dem Monat an, in dem das höhere Einkommen bezogen wird.
In der Zeit vom 01.10.2002 bis 30.11.2002 besteht kein Zahlungsanspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil mit dem erzielten Einkommen auch die für die Rente in Höhe eines Viertels zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.
Da der Versicherte ab 01.12.2002 mit seinem Hinzuverdienst wieder die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte einhält, steht ihm die Rente in Höhe der Hälfte ab 01.12.2002 wieder zu.
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