HINZUVERDIENST: teilweise Erwerbsminderung
Für einen Durchschnittsverdiener errechnen sich bei Einkünften aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit aus den alten Bundesländern ab 01.01.2002 folgende Hinzuverdienstgrenzen (Bruttobezüge):
Rente in voller Höhe = 1.572,00 EUR mtl.
Rente in Höhe der Hälfte = 1.959,31 EUR mtl.
Bei Einkünften aus dem Beitrittsgebiet errechnen sich folgende Hinzuverdienstgrenzen (Bruttobezüge):
Rente in voller Höhe = 1.370,07 EUR mtl.
Rente in Höhe der Hälfte = 1.707,62 EUR mtl.
Für einen Höchstverdiener errechnen sich bei Einkünften aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit aus den alten Bundesländern ab 01.01.2002 folgende Hinzuverdienstgrenzen (Bruttobezüge):
Rente in voller Höhe = 2.996,03 EUR mtl.
Rente in Höhe der Hälfte = 3.734,18 EUR mtl.
Bei Einkünften aus dem Beitrittsgebiet errechnen sich folgende Hinzuverdienstgrenzen (Bruttobezüge):
Rente in voller Höhe = 2.605,22 EUR mtl.
Rente in Höhe der Hälfte = 3.247,05 EUR mtl.
Für alle Versicherten, bei denen für die letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung keine oder nicht mindestens 1,5 Entgeltpunkte errechnet werden können, errechnen sich – wiederum abgestellt auf den 01.01.2002 – folgende Hinzuverdienstgrenzen (Bruttobezüge), sofern das Einkommen aus einer Beschäftigung / Tätigkeit in den alten Bundesländern erzielt wird:
Rente in voller Höhe = 780,00 EUR mtl.
Rente in Höhe der Hälfte = 979,65 EUR mtl.
Bei Einkünften aus dem Beitrittsgebiet errechnen sich folgende Hinzuverdienstgrenzen (Bruttobezüge):
Rente in voller Höhe = 685,03 EUR mtl.
Rente in Höhe der Hälfte = 853,81 EUR mtl.
Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt, gilt eine entsprechend anteilige Hinzuverdienstgrenze.
Wird in einem Kalendermonat Einkommen sowohl in den alten Bundesländern als auch im Beitrittsgebiet erzielt, gilt die höhere monatliche Hinzuverdienstgrenze.
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