Teilweise Erwerbsminderung
Der Bezieher einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung darf im Rahmen der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit
noch hinzuverdienen. Dies wird von dem Rentner sogar erwartet;
diese Rente ist daher auch um die Hälfte niedriger als
die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Erzieltes Einkommen und in bestimmten Fällen Sozialleistungen
sind allerdings im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu berücksichtigen.
So wird – abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes
und bestimmter Hinzuverdienstgrenzen – die Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe
der Hälfte geleistet. Werden sämtliche Hinzuverdienstgrenzen
überschritten, bleibt zwar der Anspruch auf die Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung dem Grunde nach bestehen,
solange die teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
vorliegt, die Rente wird aber nicht gezahlt.
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