Allgemeine Informationen zur Erwerbsminderungsrente
Die Rente wegen Erwerbsminderung
wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten
Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung geleistet.
Entscheidend für die Gewährung dieser Rente ist
grundsätzlich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit
für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes, bezogen auf eine 5-Tage-Woche.
Sie wird in folgenden Stundenstufungen
angegeben:
6 Stunden und mehr,
3 bis unter 6 Stunden oder
unter 3 Stunden
Wer – unabhängig von der Arbeitsmarktlage –
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
noch mindestens 6 Stunden täglich tätig sein kann,
ist nicht erwerbsgemindert.
Für vor dem 02.01.1962 geborene Versicherte ist eine
modifizierte „Rente wegen Berufsunfähigkeit“
als Vertrauensschutzregelung geschaffen worden:
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
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