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ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
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INFORMATIONEN:
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Versicherte Verdienste

Zu den versicherten Verdiensten gehören auch Zeiten der Kindererziehung. Es werden je Kalendermonat 0,0833, jährlich also 0,9996 Entgeltpunkte berücksichtigt. Sind während der Kindererziehungszeit Entgeltpunkte aus bereits vorhandenen Verdiensten zu ermitteln, sind diese um die für die Kindererziehungszeit zu ermittelnden Entgeltpunkte zu erhöhen. Dabei dürfen bestimmte Höchstwerte nicht überschritten werden.
Diese Höchstwerte entsprechen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu der ein Entgelt / Einkommen maximal versichert werden kann.
Des Weiteren können für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 für nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr („Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“) zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte betragen für jeden Kalendermonat, der mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung und einem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen
zusammentrifft, die Hälfte der für den Verdienst ermittelten Entgeltpunkte – höchstens jedoch 0,0278 Entgeltpunkte. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Entgeltpunkte, wenn sich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind überschneiden. Für jeden Kalendermonat eines solchen Zusammentreffens werden 0,0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben, von denen allerdings evtl. zusätzlich zu ermittelnde Entgeltpunkte aus einem zeitgleich liegenden Verdienst wieder abzuziehen sind. Die Gutschrift wird ggf. so begrenzt, dass sich je Kalendermonat höchstens 0,0833 Entgeltpunkte ergeben, die der Versicherung eines Durchschnittsentgeltes entsprechen. Die vorstehend beschriebene Neuregelung gilt auch für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bestimmte beitragsfreie Zeiten werden, ohne dass hierfür bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt zu sein brauchen, ebenfalls mit Entgeltpunkten abgegolten. Diese Entgeltpunkte ergeben sich nach der Gesamtleistung an Beiträgen in dem belegungsfähigen Zeitraum.

 

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