Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor hat die Aufgabe, die Rentenhöhe entsprechend den unterschiedlichen
Sicherungszielen der verschiedenen Rentenarten zu beeinflussen.
Er beträgt
- für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
- für die Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0.
Für 40 Jahre Versicherung eines Durchschnittsverdienstes ergibt sich danach vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 aus 40 Entgeltpunkten und einem maßgebenden Zugangsfaktor von 1,0 eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von
40 pers. Entgeltpunkte x 0,5 x 49,51 DM = 990,20 DM / 506,28 EUR,
ab 01.01.2002 40 pers. Entgeltpunkte x 0,5 x 25,31406 EUR = 506,28 EUR
Rente wegen voller Erwerbsminderung von
40 pers. Entgeltpunkte x 1,0 x 49,51 DM = 1.980,40 DM / 1.012,56 EUR.
ab 01.01.2002 40 pers. Entgeltpunkte x 1,0 x 25,31406 EUR = 1.012,56 EUR
Solange sich das Lohn- und Gehaltsgefüge in den neuen Bundesländern noch nicht an das der alten Bundesländer angeglichen hat, gibt es einen zweiten aktuellen Rentenwert (Ost). Dieser beträgt seit dem 01.07.2001 43,156 DM und ab dem 01.01.2002 22,06224 EUR. Sind für Zeiten nach dem 08.05.1945 in den neuen Bundesländern Entgeltpunkte (Ost) ermittelt worden, ergibt sich die Monatsrente aus diesen Entgeltpunkten durch Vervielfältigung mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost).
Die Rente erhöht sich gegebenenfalls um Zusatzleistungen aus der Höherversicherung und gegebenenfalls um den Kinderzuschuss, der jährlich 1.834,80 DM / 938,12 EUR, das sind monatlich 152,90 DM / 78,18 EUR, beträgt.
Bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977 kann sich ein durchgeführter Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe auswirken. Die Rente erhöht sich um die zugunsten des Berechtigten übertragenen oder begründeten Anwartschaften. Ist der Ausgleichspflichtige anspruchsberechtigt, ist die Rente um die übertragenen Anwartschaften zu mindern.
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