Erziehungsrente
Rente an Versicherte:
- Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod geschiedener Ehegatten.
Dies ist eine Rentenleistung aus eigener Versicherung, die nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten gezahlt werden kann, sofern die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden ist und weitere besondere Voraussetzungen in der Person des Antragstellers bzw. der Antragstellerin erfüllt sind. Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach dem Unterhaltsrecht des Beitrittsgebietes, kommt eine Erziehungsrente auch dann in Betracht, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden ist.
- Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des Ehegatten bei durchgeführtem Rentensplitting
Auch die Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des Ehegatten bei durchgeführtem Rentensplitting ist eine Rentenleistung aus eigener Versicherung, die nach dem Tod des Ehegatten gezahlt werden kann, wenn ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde und weitere besondere Anspruchsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind.
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