Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung
Unter den gleichen Voraussetzungen, die
für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gelten,
kann die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem
10. Lebensjahr einem Elternteil als Berücksichtigungszeit
angerechnet werden. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung
beginnt bereits mit dem Tag der Geburt des Kindes und endet
mit Vollendung seines 10. Lebensjahres. Werden mehrere Kinder
bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres gleichzeitig erzogen,
wird die einzelne Berücksichtigungszeit – anders
als bei Kindererziehungszeiten – hierdurch nicht verlängert.
Der Gesamtzeitraum der Berücksichtigungszeit endet in
diesen Fällen mit Ablauf des 10-Jahreszeitraums für
das zuletzt geborene Kind.
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können
im Falle einer gemeinsamen Erziehung durch Abgabe einer übereinstimmenden
Erklärung der Eltern aufgeteilt werden. Die Abgabe der
übereinstimmenden Erklärung ist mit Wirkung für
die Zukunft und maximal bis zu 2 Kalendermonaten zurück
möglich. Eine Berücksichtigungszeit, die mit einer
Kindererziehungszeit für dasselbe Kind zusammenfällt,
kann jedoch nur dem Elternteil zugeordnet werden, dem auch
die Kindererziehungszeit für dieses Kind zugeordnet wird.
Hinweis:
Von diesen Ansprüchen wird
dann immer nur die höchste Rente geleistet.
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht
längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
danach wird ausschließlich – sofern
der Versicherte nichts anderes bestimmt – die
Regelaltersrente geleistet.
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