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ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
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ERWERBSMINDERUNGSRENTE

INFORMATIONEN:
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung

Unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gelten, kann die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr einem Elternteil als Berücksichtigungszeit angerechnet werden. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung beginnt bereits mit dem Tag der Geburt des Kindes und endet mit Vollendung seines 10. Lebensjahres. Werden mehrere Kinder bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres gleichzeitig erzogen, wird die einzelne Berücksichtigungszeit – anders als bei Kindererziehungszeiten – hierdurch nicht verlängert. Der Gesamtzeitraum der Berücksichtigungszeit endet in diesen Fällen mit Ablauf des 10-Jahreszeitraums für das zuletzt geborene Kind.
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können im Falle einer gemeinsamen Erziehung durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern aufgeteilt werden. Die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung ist mit Wirkung für die Zukunft und maximal bis zu 2 Kalendermonaten zurück möglich. Eine Berücksichtigungszeit, die mit einer Kindererziehungszeit für dasselbe Kind zusammenfällt, kann jedoch nur dem Elternteil zugeordnet werden, dem auch die Kindererziehungszeit für dieses Kind zugeordnet wird.

 

Hinweis:

 

Von diesen Ansprüchen wird dann immer nur die höchste Rente geleistet.
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
danach wird ausschließlich – sofern der Versicherte nichts anderes bestimmt – die Regelaltersrente geleistet.

 

 

Berufsunfähigkeit (BU) - Berücksichtigungszeiten