Eine Zurechnungszeit kommt in Betracht, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres vermindert erwerbsfähig geworden ist. Zurechnungszeit ist nämlich die Zeit, die bei einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als beitragsfreie Zeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte bei Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bzw. der Berufsunfähigkeit bis zum 60. Lebensjahr wird als Zurechnungszeit angerechnet.
Bisher (bei Rentenfällen vor dem 01.01.2001) wurde die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. Lebensjahr nur zu einem Drittel als Zurechnungszeit berücksichtigt. Allerdings erfolgt die Anhebung der über das 55. Lebensjahr hinausgehenden
Zurechnungszeit von einem Drittel auf den vollen Umfang stufenweise. Im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 ist diese in Schritten von 1/54 vorzunehmen. Begonnen wird mit 19/54 bei einem Rentenbeginn am 01.01.2001; 54/54 sind bei einem Rentenbeginn am 01.12.2003 erreicht.