Nach Maßgabe der für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen Übereinkünfte über Soziale
Sicherheit werden für die Erfüllung der Wartezeit
außerdem
Beitragszeiten und diesen gleichgestellte beitragslose
Zeiten berücksichtigt,
die in der gesetzlichen Rentenversicherung
eines anderen Vertrags- oder EU/EWR-Mitgliedsstaates oder
in einem Beamtensystem eines EU-Staates anrechnungsfähig
sind.
Solche Regelungen gelten im Verhältnis zu Belgien,
Bulgarien, Chile, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland,
Island, Israel, Italien, Japan, dem Gebiet der ehemaligen
Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien,
Kanada/Quebec, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko,
den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
der Schweiz, Schweden, Slowenien, Spanien, der Türkei,
Tunesien, Ungarn und den USA.