In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 konnte die nicht
erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen
auf Antrag bei der Pflegeperson als Berücksichtigungszeit
anerkannt werden, wenn für die Pflege regelmäßig
wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet wurden.
Die Pflegepersonen mussten wegen der Pflege eine in ihrem
zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung
ausüben oder zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen
berechtigt sein und durften weder wegen einer Versorgungsanwartschaft
versicherungsfrei (z.B. als Beamter) oder auf Antrag von
der Versicherungspflicht befreit sein, noch eine Altersrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Versorgung
nach beamtenrechtlichen o.ä. Vorschriften oder Grundsätzen
wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen.
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