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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 konnte die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen auf Antrag bei der Pflegeperson als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, wenn für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet wurden.

Die Pflegepersonen mussten wegen der Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung ausüben oder zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt sein und durften weder wegen einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei (z.B. als Beamter) oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sein, noch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen o.ä. Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen.

 

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