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INFORMATIONEN:
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Geringfügige Beschäftigung
versicherungsfreie Beschäftigung

Für die Erfüllung der Wartezeit werden für Zeiten ab 01.04.1999 auch Zuschläge an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, berücksichtigt.
Die Monate für die Wartezeit werden errechnet, indem die Zuschläge an Entgeltpunkten für die geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung durch 0,0625 geteilt werden. Eine Berücksichtigung auf die Wartezeit kann aber nur insoweit erfolgen, als die Kalendermonate der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits auf die Wartezeit (z.B. bei Versicherungspflicht aufgrund von Arbeitslosengeldbezug) angerechnet werden.

Die Zahl der aus den Zuschlägen errechneten Wartezeit hat ausschließlich Bedeutung für die Erfüllung der Wartezeit. Die ermittelten Kalendermonate sind keine Pflichtbeiträge für die Erfüllung der „3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren“; auch sind sie keine Anwartschaftserhaltungszeiten für eine lückenlose Belegung ab dem 01.01.1984.

 

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