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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten

Als Beitragszeiten sind für die Erfüllung der Wartezeit die zur Rentenversicherung der Angestellten, zur Rentenversicherung der Arbeiter und zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu berücksichtigen.

Das sind insbesondere

- Beiträge, die zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), zur früheren Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA), zu einer Landesversicherungsanstalt (LVA) oder zur Bundesknappschaft gezahlt wurden oder als gezahlt gelten;

- Beiträge, die vom 01.07.1945 bis zum 31.01.1949 zur einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) oder vom 01.02.1949 bis zum 31.03.1952 zur einheitlichen Sozial- bzw. Rentenversicherung der VAB (West) gezahlt wurden;

- Beitrags- und Beschäftigungszeiten in bestimmten ausländischen Gebieten (z.B. in Rumänien, Ungarn) unter bestimmten Voraussetzungen;

- Beiträge, die zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind;

- Beiträge, die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind, die vom Versicherten ganz oder teilweise getragen worden sind;

- Pflichtbeiträge, die die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt hat;

- Zeiten, in denen Personen im Zeitraum vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 als Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlagen, für die jedoch eine Zahlung von Pflichtbeiträgen unterblieben ist.

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