Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten
Als Beitragszeiten sind für die Erfüllung
der Wartezeit die zur Rentenversicherung der Angestellten,
zur Rentenversicherung der Arbeiter und zur knappschaftlichen
Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu berücksichtigen.
Das sind insbesondere
- Beiträge, die zur Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA), zur früheren Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte (RfA), zu einer Landesversicherungsanstalt
(LVA) oder zur Bundesknappschaft gezahlt wurden oder als gezahlt
gelten;
- Beiträge, die vom 01.07.1945 bis zum 31.01.1949 zur
einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt
Berlin (VAB) oder vom 01.02.1949 bis zum 31.03.1952 zur einheitlichen
Sozial- bzw. Rentenversicherung der VAB (West) gezahlt wurden;
- Beitrags- und Beschäftigungszeiten in bestimmten ausländischen
Gebieten (z.B. in Rumänien, Ungarn) unter bestimmten
Voraussetzungen;
- Beiträge, die zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung
im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind;
- Beiträge, die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991
für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind, die vom Versicherten
ganz oder teilweise getragen worden sind;
- Pflichtbeiträge, die die Bundesanstalt für Arbeit
in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer
Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983
wegen des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt hat;
- Zeiten, in denen Personen im Zeitraum vom 01.06.1945 bis
30.06.1965 als Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte grundsätzlich der Versicherungspflicht
unterlagen, für die jedoch eine Zahlung von Pflichtbeiträgen
unterblieben ist.
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