Beginn: Befristete
Erwerbsminderungsrente (Zeitrente)
Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich als Zeitrenten zu gewähren.
Unbefristet sind sie nur zu zahlen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
behoben werden kann. Beruht die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf dem
verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt, kommt eine Dauerrente nicht in Betracht.
Eine befristete Rente wird nicht vor Beginn
des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit geleistet.
Wird der Antrag später als 7 Kalendermonate nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt, beginnt eine Zeit -rente mit dem Ersten des Antragsmonats.
<< Zurück: Berufsunfähigkeitsversicherung - BU - Beginn <<
|