Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind Zeiten,
in denen Versicherte
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig
gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem
vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat
krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen
Zeiten belegt sind,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft
während der
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt haben,
Hinweis:
Lassen
Sie sich ein unverbindliches und kostenloses Angebot erstellen
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen
Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche
Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr
eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen
Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren,
oder
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als
Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und
die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
|