Anrechnungszeiten Details
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die
Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen
Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemein
bildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten.
Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen
versicherungspflichtig waren, sind grundsätzlich keine
Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten nach den vorgenannten
Nummern 1 bis 3 liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder
ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen
ist; dies gilt nicht für Zeiten der vorstehend genannten
Nr. 1a bis 3 nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des
25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist
nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten
nicht weiter ausgeübt werden kann. Anrechnungszeiten
liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die
Bundesanstalt für Arbeit für sie Beiträge an
eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung,
an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt
hat. Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten
Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten
wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für
die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des
Zeitaufwandes für die Beschäftigung oder Tätigkeit
überwiegt. Anrechnungszeiten sind nicht für die
Zeit der Leistung einer Vollrente wegen Alters zu berücksichtigen.
Hinweis:
Anrechnungszeiten sind des Weiteren Zeiten,
in denen Versicherte
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
bezogen haben,
- nach dem 31.12.1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung
bezogen haben,
- nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht
versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die
Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28.02.1957 – im
Saarland bis zum 31.08.1957,
- vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen
haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
- vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente,
ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben,
wenn diese Leistung vor dem 01.01.1957 weggefallen ist,
- Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen
worden ist, längstens bis zum 31.12.1978.
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