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INFORMATIONEN UND WISSENSWERTES:
ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
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ALLGEMEINES:
ERWERBSMINDERUNGSRENTE

INFORMATIONEN:
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Ausnahmen für Verfolgte im Sinne des § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG):

 

Ist eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung aus Verfolgungsgründen unterbrochen,
jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen
oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden,
so sind die Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeiten anzuerkennen.

 

 

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