Ausnahmen für Verfolgte im Sinne des § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG):
Ist eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung
aus Verfolgungsgründen
unterbrochen,
jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen
oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden,
so sind die Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemein
geltenden Höchstdauer
als Anrechnungszeiten anzuerkennen.
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