Anrechnungszeiten sind auch Zeiten
für die
- die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983,
- ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.
Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1997 bei Versicherten, die
- nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
- in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 01.01.1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen
gezahlt worden sind. Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 01.07.1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren. Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen sie
- wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
- wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
Anrechnungszeiten nach dem 30.04.1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
Hinweis:
Zeiten, in denen Versicherte
- vor dem 01.01.1984 arbeitsunfähig geworden sind oder
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe
am Arbeitsleben erhalten haben,
- vor dem 01.01.1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
- wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a) vor dem 01.07.1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben
oder
b) vor dem 01.01.1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, werden nur berücksichtigt,
wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar
aufeinander, werden sie zusammengerechnet.
Anrechnungszeiten sind des Weiteren Zeiten,
in denen Versicherte
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
bezogen haben,
- nach dem 31.12.1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung
bezogen haben,
- nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig
oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen
haben, längstens bis zum 28.02.1957 – im Saarland
bis zum 31.08.1957,
- vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen
haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
- vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente,
ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben,
wenn diese Leistung vor dem 01.01.1957 weggefallen ist,
- Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen
worden ist, längstens bis zum 31.12.1978.
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