Hat der verstorbene Ehepartner eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, so hat der/die Hinterbliebene Anspruch auf Witwenrente. Diese wandelt sich in eine so genannte Witwenrentenabfindung um, wenn der/die Hinterbliebene wieder heiratet.
Anspruch auf den Bezug einer kleinen Witwenrente – Dauer 2 Jahre – besteht grundsätzlich.
Ein dauerhafter Bezug ist dann möglich, wenn…
…der/die Hinterbliebene ein beeinträchtigtes, behindertes Kind über 18 Jahren versorgt.
…der/die Hinterbliebene erwerbsgemindert ist.
…der/die Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vollendet hat.
…der/die Hinterbliebene ein Kind unter 18 Jahren erzieht.
Die große Witwenrente beträgt 55 oder 60 % der Altersrente des/der Verstorbenen. Berechnungsgrundlage ist die letzte Rentenzahlung vor dem Tod.
Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Altersrente des/der Verstorbenen.
Informationen zur zusätzlichen Altersabsicherung bekommt man beim Finanzexperten!