Auch bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, besteht die Möglichkeit, dass beide Partner die Förderung erhalten. Voraussetzung ist zum einen, dass sich der sozialversicherungspflichtige Ehegatte an der geförderten Altersvorsorge beteiligt und auch den geforderten Mindesteigenbeitrag zahlt. Weiterhin muss der nicht-sozialversicherungspflichtige Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Der nicht-sozialversicherungspflichtige Ehegatte leitet seine Förderberechtigung also von dem sozialversicherungspflichtigen Ehegatten ab und muss dafür selbst keine Beiträge aus eigenen Mitteln leisten. Beide Ehepartner erhalten in diesem Fall die Grundzulage. Die Kinderzulage fließt in den Vertrag der Frau, falls die Ehepartner nicht etwas anderes bestimmen.
Ehepartner mit abgeleiteter Förderberechtigung können ihre Zulagen für das jeweilige Beitragsjahr nur einem Vertrag gutschreiben lassen. Es wird nur der Vertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.
Für Ehegatten, die eine abgeleitete Förderung erhalten, gibt es keinen eigenen steuerlichen Freibetrag beim Sonderausgabenabzug. Der unmittelbar förderberechtigte Partner kann Beiträge zu Gunsten seines Ehepartners im Rahmen seiner Höchstbeträge geltend machen, diese werden aber nicht verdoppelt. Die Steuervorteile werden den Ehepartnern im Verhältnis ihrer Eigenbeiträge zugerechnet (dies ist wichtig in Fällen der schädlichen Verwendung).
Die abgeleitete Förderung ist nur dann möglich, wenn die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben.Die abgeleitete Förderberechtigung endet zudem, wenn der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte Leistungen aus seinem Altersvorsorgevertrag bezieht.