Eine Erläuterung zum Thema Me-too-Präparate:
Für ein neu entwickeltes Arzneimittel kann ein pharmazeutischer Hersteller in Deutschland 20 Jahre lang Patentschutz beantragen. Über den hohen Preis, den er für dieses Arzneimittel auf dem freien Markt und auch von den gesetzlichen Krankenkassen verlangen kann, deckt er seine Forschungs- und Entwicklungskosten und erzielt Gewinn. Ist der Patentschutz abgelaufen, darf dieser Wirkstoff auch von anderen Herstellern vermarktet werden - zu einem meist deutlich günstigeren Preis, da keine Forschungs- und Entwicklungskosten mehr anfallen. Der Umsatz des Originalherstellers mit dem Originalpräparat geht zurück.
Der so gesetzte Anreiz für Innovationen auf dem Arzneimittelmarkt kann allerdings unterlaufen werden: Auch Arzneimittel, die lediglich Molekülvarianten bereits bekannter Wirkstoffe enthalten und pharmakologisch gleiche oder ähnliche Wirkungen besitzen wie das Originalpräparat, können patentiert werden.
Die Änderungen des Wirkansatzes oder der Darreichungsform sind oft nur sehr gering, und diese Arzneimittel bedeuten oftmals keine Verbesserung der Arzneitherapie. Dennoch gelten sie als "neu" und kommen zu hohen Preisen auf den Markt. Solche Arzneimittel bezeichnet man als "Analogpräparate".
Um die Versichertengemeinschaft vor überhöhten Arzneimittelpreisen zu schützen, sind so genannte Arzneimittelfestbeträge eingeführt worden. Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittel-Preisen durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Zwar können patentgeschützte Arzneimittel, die keine therapeutische Verbesserung bewirken, unter bestimmten Bedingungen in die Festbetragsregelung einbezogen werden. Das geltende Festbetragssystem lässt jedoch zu, dass Analogpräparate immer noch erheblich teuerer sind als therapeutisch gleichwertige Arzneimittel, so genannte Generika. Die Kosten der Krankenkassen für diese vergleichsweise teuren Arzneimittel im Festbetragssystem wachsen zweistellig.
Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz - AVWG wird dies korrigiert: Die Festbeträge werden generell nach unten korrigiert, und zwar auf ein Preisniveau, das sich an dem Durchschnittspreis derjenigen Arzneimittel orientiert, die innerhalb einer Arzneimittelgruppe im unteren Preisdrittel angesiedelt sind. Die Versorgungssicherheit wird zusätzlich dadurch gewährleistet, dass mindestens jeweils 20 Prozent der Packungen und 20 Prozent der Verordnungen zum Festbetrag erhältlich sein müssen.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
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