Ehepartner einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person, die eine staatlich geförderte Altersvorsorge abgeschlossen hat, erlangen einen eigenen Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie einen eigenen Vertrag zur staatlich geförderten Altersvorsorge abschließen. Hat der Ehepartner kein eigenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen, kann er einen reinen Zulagenvertrag abschließen, zu dem er keine Eigenbeiträge zahlt, weil sein Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung in diesem Fall 0 € beträgt. In den Jahren 2002 bis 2004 ist allerdings ein Sockelbetrag als Eigenbeitrag vorgesehen, weil in diesen Jahren allein durch die Zulagen der Mindest-Eigenbeitrag erreicht sein könnte. Für Steuerpflichtige ohne Kind beträgt dieser Sockelbetrag 45 Euro, Steuerpflichtige mit 1 Kind müssen mindestens 38 Euro, solche mit 2 oder mehr Kindern mindestens 30 Euro pro Jahr einzahlen.
Sind sie und ihr Ehepartner für den Ruhestand ausreichend abgesichert? Experten können sie zu diesem Thema umfassend beraten, und individuelle Angebote machen.