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Mindestleistung
Stand: 07.09.2005 - 01:04


Die Anbieter privater Vorsorgeprodukte müssen zusagen, dass zum Beginn der Auszhalungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge (einschließlich Zulagen) zur Auszahlung zur Verfügung stehen (siehe auch Nominalwertzusage(Beitragsgarantie)). Davon dürfen lediglich bis zu 15 % für die Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos abgezogen werden. Andere Kosten (Absicherung von Hinterbliebenen, Abschluss- und Verwaltungskosten) dürfen nicht von der Mindestleistung abgezogen werden. Betrieblichen Altersversorgung: Es existiert eine ähnliche Mindestleistung bei der Beitragszusage mit Mindestleistung. Bei Leistungszusagen ist die zugesagte Leistung zugleich eine Art Mindestleistung, da sie nicht unterschritten werden darf.



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