Stand: 07.09.2005 - 01:04
Die Anbieter privater Vorsorgeprodukte müssen zusagen, dass zum
Beginn der Auszhalungsphase mindestens die eingezahlten
Beiträge (einschließlich Zulagen) zur Auszahlung zur Verfügung stehen (siehe auch Nominalwertzusage(Beitragsgarantie)). Davon dürfen lediglich bis zu 15 % für die Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos abgezogen werden. Andere
Kosten (Absicherung von Hinterbliebenen, Abschluss- und Verwaltungskosten) dürfen nicht von der
Mindestleistung abgezogen werden.
Betrieblichen Altersversorgung: Es existiert eine ähnliche
Mindestleistung bei der
Beitragszusage mit Mindestleistung. Bei Leistungszusagen ist die zugesagte Leistung zugleich eine Art
Mindestleistung, da sie nicht unterschritten werden darf.