Als ordentliche Kündigung wird eine Kündigung bezeichnet, die unter Einhaltung der maßgeblichen Frist erklärt wird. Die ordentliche Kündigung kann grundsätzlich in allen Dauerschuldverhältnissen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc.) ausgesprochen werden (zu den Ausnahmen siehe unten). Sie ist damit abzugrenzen zur außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung.
Die Kündigungsfristen sind je nach Vertragstyp unterschiedlich und richten sich nach Vertrag oder Gesetz. Im Arbeitsrecht beispielsweise können sich die Kündigungsfristen auch aus einem Tarifvertrag ergeben.
Dass eine Kündigung "ordentlich" erfolgt, sagt noch nichts über den Grund der Kündigung aus. So kann zum Beispiel im Arbeitsrecht auch aus verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen ordentlich, unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Zum Teil ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Regelmäßig ist das der Fall, wenn das Rechtsverhältnis nur für eine bestimmte Dauer eingegangen wurde (Befristung). Solche Rechtsverhältnisse sollen nur ordentlich kündbar sein, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt wurde. Auch einzelvertraglich kann die ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden.