Stand: 30.08.2005 - 13:28
Eine Abschlussprovision im üblichen Sinne (vgl. Zillmerung) darf bei geförderten Altersvorsorgeverträgen nicht verlangt werden. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass die Abschlusskosten und Vertriebskosten mindestens auf 10 Jahre verteilt oder als fester Prozentsatz erhoben werden (§ 1 Abs.1 Nr. 8 AltZertG).
Hierbei ist zu beachten, das diese Prozentsätze sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen können, z.B. Prozent der eingezahlten Beiträge oder Prozent des angesparten Kapitals.
Weitere Kosten dürfen erhoben werden, z.B. laufende Verwaltungskosten, Ausgabeaufschläge, Kosten der Verrentung, Bearbeitungskosten bei Anbieterwechsel, Kündigung oder Ruhenlassen. Alle Kosten müssen aber vorab im Vertrag festgelegt sein und können im Nachhinein nicht mehr zu Ungunsten des Versicherten geändert werden.
Die Zusage, zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zur Auszahlung zur Verfügung zu haben, wird durch die Kosten nicht berührt, d.h. von dieser Mindestleistung dürfen keine Kosten (mit Ausnahme von max. 15 % zur Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos) abgezogen werden!