Stand: 07.09.2005 - 00:34
Die
Kinderzulage ist neben der
Grundzulage das zweite Element der Zulagenförderung.
Sie wird für Kinder gewährt, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Die
Kinderzulage steht demjenigen zu, der am Jahresanfang das Kindergeld erhält. Sie wird pro Kind nur einmal gewährt. Besteht nur für einen Teil des Jahres Kindergeldberechtigung, so wird die
Kinderzulage trotzdem voll gezahlt.
Bei zusammenlebenden und verheirateten Eltern (siehe aber eheähnliche Gemeinschaft und Trennung vom Ehepartner) steht die
Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zu, nur auf eine gemeinsame Erklärung hin dem Vater.
Diese Erklärung ist jährlich auf dem
Zulagenantrag neu abzugeben und kann nicht widerrufen werden.
Die Eltern können sich bei mehreren Kindern die Zulagen auch teilen, z.B. bei zwei Kindern erklären, dass jeder Elternteil eine
Kinderzulage bekommen soll.