Stand: 07.09.2005 - 00:32
Im Gegensatz zur privaten
Rentenversicherung schüttet die Lebensversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls – Alter, Invalidität, Pflegebedürftigkeit, Tod – die gesamte Versicherungssumme aus. Diese setzt sich, vergleichbar der privaten
Rentenversicherung, aus einem garantierten Versicherungsbetrag und einer Überschussbeteiligung zusammen. Diese Anlageform ist nicht förderfähig, da sie keine lebenslange Leistung in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit
Restkapitalverrentung vorsieht. Allerdings haben sich die Lebensversicherungsgesellschaften dazu bereiterklärt, bestehende Lebensversicherungsverträge in förderfähige private Rentenversicherungen umzuwandeln.
Bisher werden Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich gefördert.
Mit dem Begriff "Lebensversicherung" können zwei verschiedene Produkte gemeint sein: die Risikolebensversicherung oder die kapitalbildende Lebensversicherung. Beide Produkte sind nicht förderfähig.
Ein Risikolebensversicherung zahlt nur im Fall des Todes des Versicherungsnehmers an die im Vertrag begünstigten Personen. Lebt der Versicherungsnehmer bei Ende der Vertragslaufzeit noch, so erhält er nichts ausgezahlt.
Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird neben dem Versicherungsschutz im Todesfall auch eine Auszahlung im "Erlebensfall" vereinbart. Dazu wird bei der Versicherung rechnerisch ein "Sparanteil" am Gesamtbeitrag ermittelt, der - einschließlich Verzinsung - am Ende der Vertragslaufzeit in der Regel auf einmal ausgeschüttet wird (
Einmalzahlung oder Kapitalausschüttung). Die Ausschüttung setzt sich aus einer garantierten Versicherungssumme und einer Überschussbeteiligung zusammen.
Erträge aus Lebensversicherungen sind steuerfrei und die
Beiträge im Rahmen des allgemeinen Vorsorgefreibetrages (nach § 10 EStG, nicht des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG!) als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie die folgenden
Bedingungen erfüllen:
die
Laufzeit beträgt mindestens 12 Jahre
es werden laufende Beitragszahlungen über mindestens fünf Jahre geleistet
der Todesfallschutz beträgt mindestens 60% der Beitragssumme.