Stand: 07.09.2005 - 00:27
Einmalzahlungen (Kapitalausschüttungen), wie sie z.B. bei kapitalbildenden Lebensversicherungen üblich sind, sind bei geförderten Altersvorsorgeverträgen grundsätzlich nicht zulässig.
Es gilt eine Ausnahme: Nach den Entscheidungen der Zertifizierungsstelle dürfen Investmentfonds im Rahmen eines Auszahlplanes bis zu 20 % des angesparten Kapitals als
Einmalzahlung sowie weitere 20 % als variable Teilraten ausschütten. Voraussetzung ist aber, dass mindestens die eingezahlten
Beiträge (einschließlich Zulagen) für die regelmäßigen Auszahlungen zur Verfügung stehen (siehe Mindestleistung).
In der betrieblichen Altersversorgung sind Einmalzahlungen bei Direktversicherungen verbreitet und teilweise auch bei Pensionskassen. Auch hier gilt, dass eine
Kapitalausschüttung (Einmalzahlung) eine schädliche Verwendung darstellt. Allein das Vorhandensein einer Wahlmöglichkeit ist hingegen nicht förderschädlich, erst die Ausübung des Wahlrechts zu Gunsten der
Kapitalausschüttung löst die Rückforderung der staatlichen
Förderung aus. Auf der anderen Seite bekommt die
Einmalzahlung die gleiche
Steuerbefreiung wie eine
Kapitallebensversicherung, falls der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat.
Einer
Förderung durch beitragsfreie Entgeltumwandlung stehen Einmalzahlungen nicht im Wege.