Stand: 29.08.2005 - 15:20
Die Verminderte Erwerbsfähigkeit bezeichnet einen krankheits- oder behinderungsbedingten physischen bzw. psychischen Zustand, der die Fähigkeit eines Menschen, seinen Lebensunterhalt mit Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen, einschränkt.
In Deutschland ist dieser Begriff vor allem für
Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung von Bedeutung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen
Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist in § 240 SGB VI geregelt
Eine teilweise
Erwerbsminderung liegt nunmehr nur noch dann vor, wenn der
Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unabhängig vom erlernten Beruf - nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann, § 43 SGB VI.
Volle
Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können, § 43 SGB VI.
Die
Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist eine Sonderregelung für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, § 240 SGB VI. Diese genießen aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz.
Bis zum 31. Dezember 2000 galt noch der alte Begriff der
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße (bis 31. März 2003 630 DM/325 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000).
Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung stellen die neuen Definitionen weitaus höhere Anforderungen an die erforderliche
Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bisher erhielt ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente, sofern ein Berufsschutz vorlag. Eine Berufsunfähigkeit lag bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Heute kann der
Antragsteller (mit Ausnahme des § 240 SGB VI,) auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden; ein leitender Vorarbeiter könnte bspw. noch als Kassierer an einer Sammelkasse für mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist - in Abgrenzung zur bisherigen Regelung - irrelevant.