Finanzen Ihr Schlüssel zu optimalen Finanzen GLOSSAR | NACHSCHLAGEN
unabhängig | neutral | individuell
Ihr Schlüssel zu optimalen Finanzen
KRANKENVERSICHERUNGEN
BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
PRIVATE ALTERSVORSORGE
VERSICHERUNGEN
ZWEITMARKT LEBENSVERSICHERUNGEN
GEWERBLICHE SACHVERSICHERUNGEN
KEY COMPARE FINANZPORTALE:
GLOSSAR | LEXIKON:
FAQ | FRAGEN & ANTWORTEN:

ERWERBSUNFäHIGKEIT

GLOSSAR
Seite merken! delicious google wong

Suchbegriff(e)    


Versicherungen im Vergleich
Lassen Sie sich von einem unabhängigen Finanzexperten unverbindlich und kostenlos beraten.
Fordern Sie gleich hier Ihr persönliches Angebot an:

Versicherungen vergleichen | Lead Management Software für den Leadhandel im Internet


E
Erwerbsunfähigkeit

Die Verminderte Erwerbsfähigkeit bezeichnet einen krankheits- oder behinderungsbedingten physischen bzw. psychischen Zustand, der die Fähigkeit eines Menschen, seinen Lebensunterhalt mit Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen, einschränkt. In Deutschland ist dieser Begriff vor allem für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist in § 240 SGB VI geregelt Eine teilweise Erwerbsminderung liegt nunmehr nur noch dann vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unabhängig vom erlernten Beruf - nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann, § 43 SGB VI. Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können, § 43 SGB VI. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist eine Sonderregelung für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, § 240 SGB VI. Diese genießen aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz. Bis zum 31. Dezember 2000 galt noch der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31. März 2003 630 DM/325 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000). Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung stellen die neuen Definitionen weitaus höhere Anforderungen an die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bisher erhielt ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente, sofern ein Berufsschutz vorlag. Eine Berufsunfähigkeit lag bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Heute kann der Antragsteller (mit Ausnahme des § 240 SGB VI,) auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden; ein leitender Vorarbeiter könnte bspw. noch als Kassierer an einer Sammelkasse für mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist - in Abgrenzung zur bisherigen Regelung - irrelevant.



Suchbegriff(e)    

Versicherungen im Vergleich
Lassen Sie sich von einem unabhängigen Finanzexperten unverbindlich und kostenlos beraten.
Fordern Sie gleich hier Ihr persönliches Angebot an:

Versicherungen vergleichen | Lead Management Software für den Leadhandel im Internet