Stand: 30.08.2005 - 17:33
Der Altersvorsorgevertrag kann mit einer Zusatzversicherung für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit (und/oder Berufsunfähigkeit) versehen werden. Da ein Teil der Beiträge dann für die Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung zur Verfügung stehen muss, kann die Rentenleistung im Alter geringer ausfallen. Bis zu 15 % der Beiträge müssen mit dem Beginn der Auszahlungsphase nicht zugesagt werden, wenn sie zur Absicherung des Erwerbsunfähigkeitsrisikos verwendet wurden. Im Fall einer schädlichen Verwendung müssen die auf die zur Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos verwendeten Beiträge entfallenden Förderbeträge (Zulagen und Steuervergünstigungen) nicht zurückgezahlt werden.