Stand: 30.08.2005 - 17:25
Im Allgemeinen ist mit Elternzeit das gemeint, was früher Erziehungsurlaub genannt wurde. Dabei handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung, während der kein Entgelt bezogen wird und das Arbeitsverhältnis ruht, aber nicht beendet ist. Eine Entgeltumwandlung ist ohne Entgelt nicht möglich. Es können aber Eigenbeiträge zu einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung geleistet werden.
Im Beamtenrecht meint Elternzeit das Gegenstück zu den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherungszeit, sie wirkt sich in ähnlicher Weise erhöhend auf die Ruhestandsbezüge der Beamten aus, die aufgrund ihres Beamtenstatus keine Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen.
Während der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gehört man zum förderfähigen Personenkreis. Gleiches gilt während der Elternzeit der Beamten.