Einmalzahlungen (Kapitalausschüttungen), wie sie z.B. bei kapitalbildenden Lebensversicherungen üblich sind, sind bei geförderten Altersvorsorgeverträgen grundsätzlich nicht zulässig.
Es gilt eine Ausnahme: Nach den Entscheidungen der Zertifizierungsstelle dürfen Investmentfonds im Rahmen eines Auszahlplanes bis zu 20 % des angesparten Kapitals als Einmalzahlung sowie weitere 20 % als variable Teilraten ausschütten. Voraussetzung ist aber, dass mindestens die eingezahlten Beiträge (einschließlich Zulagen) für die regelmäßigen Auszahlungen zur Verfügung stehen (siehe Mindestleistung).
In der betrieblichen Altersversorgung sind Einmalzahlungen bei Direktversicherungen verbreitet und teilweise auch bei Pensionskassen. Auch hier gilt, dass eine Kapitalausschüttung (Einmalzahlung) eine schädliche Verwendung darstellt. Allein das Vorhandensein einer Wahlmöglichkeit ist hingegen nicht förderschädlich, erst die Ausübung des Wahlrechts zu Gunsten der Kapitalausschüttung löst die Rückforderung der staatlichen Förderung aus. Auf der anderen Seite bekommt die Einmalzahlung die gleiche Steuerbefreiung wie eine Kapitallebensversicherung, falls der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat.
Einer Förderung durch beitragsfreie Entgeltumwandlung stehen Einmalzahlungen nicht im Wege.