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Besteuerung
Stand: 30.08.2005 - 16:12


Beiträge zur Altersvorsorge werden auf unterschiedliche Weise besteuert. Insbesondere bei den Produkten der betrieblichen Altersversorgung gibt es alternative Ausgestaltungsformen.
Generell gilt, dass sich die Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase danach richtet, wie zuvor die Beiträge steuerlich behandelt wurden:
- Werden die Beiträge steuerfrei geleistet, dann unterliegen die Leistungen voll der Einkommensteuer; es handelt sich um eine nachgelagerte Besteuerung. Dies gilt für die durch Zulagen und Sonderausgabenabzug geförderte Altersvorsorge (§ 22 Nr. 5 EStG) sowie für die steuer- und beitragsfreie Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ( ).
- Unterliegen die Beiträge der Einkommensteuer (z.B. in Form der pauschalen Versteuerung), so wird später von den Leistungen lediglich der Ertragsanteil besteuert (Ertragsanteilbesteuerung) (§ 22 Nr. 1 EStG).
Wenn in einen Altersvorsorgevertrag teilweise ungeförderte Beiträge geflossen sind, muss die Leistung entsprechend aufgeteilt werden, siehe nicht geförderte Beiträge. Außerdem gibt es Ausnahmeregelungen für umgestellte Altverträge.

 

 





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