Stand: 30.08.2005 - 14:43
Die Beitragszusage ist neben der Leistungszusage die zweite Form einer Betriebsrente (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung). Sie beschränkt sich auf Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Leistung bestimmter Beiträge einschließlich der bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwirtschafteten Erträge. Er muss garantieren, dass zu Beginn der Leistungsphase mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Dies ist vergleichbar mit der Nominalwertzusage (Beitragsgarantie) der privaten Altersvorsorgeformen. Der Arbeitgeber haftet für die Einhaltung der Zusage. Für den Fall seiner Insolvenz muss er sich beim Pensionssicherungsverein rückversichern.