Stand: 30.08.2005 - 13:45
Beamte, Richter und Soldaten sowie Angehörige einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes gehören auch zum ( förderberechtigten Personenkreis) . durch das Versorgungsänderungsgesetz, welches bereits von Bundestag und Bundesrat beschlossen ist, wird die Beamtenversorgung entsprechend der Senkung des Niveaus der gesetzlichen Rente ( Rentenniveau) verringert und im Gegenzug die Förderung der privaten Vorsorge auf Beamte übertragen.
Beamte, die keine Sozialversicherungsnummer haben, müssen eine Zulagennummer beantragen. Das Gleiche gilt für Angestellte, die von der Versicherungspflicht befreit und in ihrer Versorgung den Beamten gleichgestellt sind.
Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, deren Beurlaubungszeit aber ruhegehaltsfähig ist (dies betrifft v.a. Mitarbeiter von Post, Telekom und Bahn), sind ebenfalls berechtigt, die Elternzeit durch Zulagen und Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen.
Gleiches gilt für Beamte in Elternzeit für drei Jahre nach Geburt eines jeden Kindes. Andere beurlaubte Beamte hingegen sind nicht förderberechtigt, es sei denn, sie gewhören aus anderen Gründen zum förderberechtigten Personenkreis.