Stand: 30.08.2005 - 14:13
Auch Arbeitslose sind förderberechtigt (siehe förderberechtiger Personenkreis). Bei Arbeitslosen richtet sich der Mindesteigenbeitrag nach dem tatsächlichen Zahlbetrag der Lohnersatzleistung (§ 86 Abs.2 Satz 2 EStG). Kommt die Arbeitslosenhilfe wegen Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen nicht zur Auszahlung, so bleibt die Förderberechtigung dennoch bestehen. Es ist dann der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu zahlen. Voraussetzung ist aber, dass die Person arbeitslos gemeldet ist und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht auch aus anderen Gründen nicht besteht.
Zur Anrechnung des Altersvorsorgevermögens bei Arbeitslosenhilfe siehe unter Anrechnung auf Sozialleistungen.
Solle der Versicherte aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sein, die Eigenbeiträge aufzubringen, so hat er das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen. Auch ein verminderter Eigenbeitrag ist möglich, allerdings führt dies auch zu einer anteiligen Kürzung der Zulagen.