Stand: 30.08.2005 - 13:48
Das im geförderten Vertrag angesammelte Altersvorsorgevermögen ist vor der Anrechnung bei der Sozialhilfe geschützt.
Bei der Arbeitslosenhilfe bestehen neue Anrechnungsvorschriften, hier wird zwar ebenfalls das Altersvorsorgevermögen geschützt, aber das sonstige Vermögen, welches angerechnet werden darf, wird durch das Vorhandensein von Altersvorsorgevermögen vermindert.
Laufende Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen werden bei der Sozialhilfe - und daher in analoger Anwendung der Vorschriften des BSHG wohl zukünftig auch bei der Grundsicherung - angerechnet.
Für die Grundsicherung fehlen aber noch Ausführungsvorschriften.