Stand: 30.08.2005 - 13:46
Während der Ansparphase kann der Altersvorsorgevertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt und das Altersvorsorgevermögen beim gleichen oder bei einem anderen Anbieter in einen neuen förderfähigen Vertrag überführt werden.
Bei einem Anbieterwechsel gibt es keine Nominalwertzusage; diese gilt nur für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns. Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, kann es passieren, dass der Wert des angesparten Versorgungskapitals zu diesem Zeitpunkt (zum Beispiel aufgrund ungünstiger Kursentwicklung von Aktien) den Wert der bisher geleisteten Beiträge unterschreitet.
Der neue Anbieter muss dem Kunden allerdings nur das Kapital garantieren, das dieser vom Vorvertrag mitgebracht hat. Statt einer Kündigung ist es auch möglich, den Vertrag beim alten Anbieter beitragsfrei weiterlaufen zu lassen (Ruhen des Vertrags). Wenn das Ende der Laufzeit erreicht ist, muss dieser zumindest die eingezahlten Beiträge auszahlen. Bereits beim Vertragsschluss sollte darauf geachtet werden, dass ein Anbieterwechsel mit Kosten verbunden sein kann.
Der Anbieter muss die Kosten eines Wechsels (wie alle anderen Kosten) vor Vertragsabschluss mitteilen und darf diese nicht im Nachhinein zum Nachteil des Kunden ändern.