Bei Feststellung einer Berufsunfähigkeit braucht man eine ärztliche Prognose; was wird hier gefordert? Ab wann erfolgen dann die Leistungen?
Bei der geforderten ärztlichen Prognose zur Berufsunfähigkeit herrschen teilweise noch unzureichende Formulierungen. Hier muss der Arzt beispielsweise die Berufsunfähigkeit feststellen, indem er einen voraussichtlich dauernden Zustand attestiert. Dies ist natürlich nicht immer richtig und im Fall einer andauernden Berufsunfähigkeit falsch. Je nach Versicherer gibt es hier Definitionsprobleme, da die Auslegung eines voraussichtlich dauernden Zustandes hier unterschiedlich gedeutet wird.
Bei vielen, fairen Versicherern ist hier ein klar definierter Zeitraum angezeigt. Und da wird es natürlich einfacher, über diesen einen Nachweis zu erbringen.
Hapert es an der Formulierung "voraussichtlich dauernd", so gibt es für den Versicherten noch einen Rettungsanker: dauert die Beeinträchtigung über 6 Monate an, so muss der Versicherer Farbe bekennen. Die überwiegende Zahl der Versicherer zahlt dann aber erst für die Zukunft (Fortdauer). Also eine versteckte Karenzzeit (Wartezeit) von 6 Monaten im Kleingedruckten. Versicherer mit guten Angeboten leisten rückwirkend. Anzumerken ist noch, dass eine Feststellung der Berufsunfähigkeit in den ersten 6 Monaten häufig nicht möglich ist, und dass Versicherer die Feststellungsdauer fast nach Belieben ausdehnen können. Wichtigstes Kriterium ist also, dass immer ab Beginn der Berufsunfähigkeit geleistet wird.