Bei einer Rürup Rente, welche Zusatzversicherungen sind da möglich?
Erst einmal grundsätzlich: Zusatzversicherungen, die – ähnlich der Rüruprente – staatlich gefördert werden in ihren Beiträgen, können als Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Hierbei sind vorgesehen:
Hinterbliebenenrenten: Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben Ehegatten oder Kinder verstorbener Versicherter. Eine so genannte Erziehungsrente ist bei Hinterbliebenen aus Scheidungsfällen ab Juli 1977 möglich. Im folgenden eine Auflistung der Hinterbliebenenrenten:
* Im Fall von einem/einer Verstorbene/r Ehegatte/-in:
Generellen Anspruch auf eine Witwenrente/Witwerrente haben Ehegatten oder ehemalige (letzte) Ehegatten von Verschiedenen Versicherten.
* Im Fall von verstorbenen Eltern (Vater/Mutter)
Einen generellen Anspruch auf Waisenrente besitzen Kinder als Hinterbliebene von einem oder beiden verstorbenen Elternteilen.
* Im Fall von geschiedenen verstorbenen Ehegatten:
Bei Ehescheidungen, die vor 01.07.1977 getätigt wurden besteht nach Tod des
geschiedenen Ehegatten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente.
Anspruch auf Erziehungsrente haben Ehegatten, die nach dem 30.06.1977 geschieden wurden. Dies natürlich nur im Fall der Kindererziehung.
Vorraussetzung für jede der obigen Rentenarten ist die Mindestversicherungszeit des verstorbenen Versicherten (in Form der Mitgliedschaft bei der Rentenversicherung) von 5 Jahren.
Berufsunfähigkeitsrente: Eine Rente und/oder eine Beitragsübernahme durch den Versicherer bei einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Der Beitrag für diese Zusatzversicherungen muss kleiner als der Beitrag für die Altersvorsorge sein, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung allerdings auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall).
Die Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung wird u. A. von Finanzdienstleistern angeboten. Vorteil ist hierbei, dass sich größere Oberbeträge für die steuerliche Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben. Allerdings muss das Verhältniss der Prämie bei 51 % für die Basisrente und 49 % für die Berufsunfähigkeitsversicherung liegen. Während bei der Kombi-Lösung die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich wie die Rürup-Rente-Beiträge behandelt werden, kann eine einzelne Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings ergeben sich aus dieser Kombination auch einige Nachteile. So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente zu kündigen, ohne gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, so muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall voll versteuert werden.
Ausreichend informiert: Wenn nicht, dann kann der Expertenrat weiterhelfen. Informieren Sie sich.